Q&A
Unser Q&A rund um Bewerbung und Karriere
Direkt beantwortet von unseren Expertinnen und Experten
Fragen zu unseren Dienstleistungen
- Vermittelt ihr nur Temporärstellen oder auch Festanstellungen?
Wir vermitteln beides.
- Ist es für mich als Bewerber/in kostenpflichtig, wenn ich mich bei euch bewerbe?
Nein, unsere Vermittlungsdienstleistung ist für Bewerbende kostenlos.
- In welchen Branchen vermittelt ihr Jobs?
Wir vermitteln technische Stellen von A-Z, kaufmännische Stellen, Jobs im Bauhaupt- sowie Baunebengewerbe, in der IT sowie im Gesundheitsbereich. Und dies auf allen Fach- und Führungsebenen.
- Wo bzw. in welchen Regionen habt ihr offene Stellen?
Region Sursee, Willisau, Hochdorf und im Mittelland.
- Wie läuft der Bewerbungsprozess bei euch ab?
Die Bewerbungsunterlagen werden von Personalberatenden geprüft und mit offenen Stellen abgeglichen. Falls passende Stellen vorhanden sind, kommt es zu einem persönlichen Gespräch, in dem die Jobvorschläge besprochen werden. Anschliessend wird ein Bewerberdossier erstellt und nach Rücksprache mit den Bewerbenden an das entsprechende Unternehmen gesendet. Besteht Interesse, stellen sich die Bewerbenden persönlich vor. Im besten Fall kommt es zur Vermittlung.
- Muss ich ein Bewerbungsschreiben machen?
Ein Bewerbungsschreiben ist bei uns nicht erforderlich. Wir benötigen lediglich einen aktuellen Lebenslauf sowie vorhandene Zeugnisse und Diplome.
- Kann ich meine Bewerbungsunterlagen auch per E-Mail senden, persönlich vorbeibringen oder per WhatsApp schicken?
Persönlich oder digital – uns egal. Wie es Ihnen am einfachsten geht.
- Bin ich als Temporärmitarbeiter/in bei der Personal Sigma Sursee AG oder beim Einsatzbetrieb angestellt?
Sie sind bei uns, der Personal Sigma Sursee AG, angestellt.
- Bin ich als Temporärmitarbeiter/in normal versichert?
Ja, Sie sind klassisch versichert (BU/NBU/KTG/BVG/AHV/IV/EO).
- Erhalte ich etwas, wenn ich euch bzw. eure Dienstleistung weiterempfehle?
Ja. Bei Vermittlung einer Festanstellung erhalten Sie CHF 500.00 bei Stellenantritt. Bei einer temporären Vermittlung gibt es CHF 200.00 nach einem Monat Arbeitseinsatz resp. zusätzlich CHF 300.00 nach weiteren zwei Monaten Arbeitseinsatz.

Fragen zur Bewerbung
- Wie lang soll ein Lebenslauf sein?
In der Regel ein bis zwei Seiten. Berufseinsteiger kommen meist mit einer Seite aus, bei mehrjähriger Erfahrung sind zwei Seiten üblich. Wichtig ist Klarheit, Übersichtlichkeit und Relevanz statt Länge. Gerne erstellen wir Ihren Lebenslauf für Sie.
- Braucht es ein Bewerbungsschreiben?
Wenn es verlangt wird, unbedingt. Wenn nicht, ist es optional, kann aber die Bewerbung stärken, besonders bei erklärungsbedürftigen Wechseln oder hoher Motivation für die Stelle. Kurz, konkret und auf das Unternehmen bezogen formulieren. Gerne erstellen wir ein individuelles Bewerbungsschreiben für Sie.
- Was sind typische Fragen im Vorstellungsgespräch?
Häufige Fragen betreffen Ihren Werdegang, Ihre Stärken und Schwächen, Ihre Motivation für die Stelle, Ihre Arbeitsweise sowie Ihre Erwartungen an Lohn und Entwicklung. Auch situative Fragen zu konkreten Arbeitssituationen sind üblich.
- Was ziehe ich zum Vorstellungsgespräch an?
Angemessen, gepflegt und eher etwas formeller als im Arbeitsalltag. In Büroberufen ist Business oder Business Casual passend, im handwerklichen Umfeld gepflegte, schlichte Kleidung. Ziel ist ein professioneller und seriöser Eindruck.
Arbeitsrechtliche Fragen
- Kann für eine kurze Anstellungsdauer ein Arbeitszeugnis verlangt werden?
Ja, alle Arbeitnehmenden haben jederzeit das Recht, ein Arbeitszeugnis zu verlangen. Auf besonderes Verlangen der Arbeitnehmenden kann das Arbeitszeugnis als einfache Arbeitsbestätigung abgefasst werden (Beschränkung auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses).
- Wann ist eine fristlose Entlassung gerechtfertigt?
Grundsätzlich gibt es folgende Fälle, die zu einer fristlosen Entlassung führen können: Arbeitsverweigerung sowie eigenmächtiger Ferienbezug ohne Einverständnis des Vorgesetzten, Begehen von Straftaten im Betrieb wie Diebstahl, Veruntreuung oder sexuelle Belästigung sowie Konkurrenzierung des Arbeitgebers oder Abwerbung des Personals.
In anderen Fällen sollte vorher eine schriftliche Verwarnung erfolgen, so zum Beispiel bei ständigem Blaumachen, Zuspätkommen, absichtlich schlechter Arbeitsleistung etc.
- Darf ein (zukünftiger) Arbeitgeber nach einer Schwangerschaft fragen?
Nach einer Schwangerschaft darf ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht fragen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden (Gleichstellungsgesetz) – eine Schwangerschaft darf also nicht zu einer Ungleichbehandlung der betroffenen Bewerberin führen. Ist die Tätigkeit jedoch mit höherem Risiko für Mutter und Kind verbunden oder wird ihre Ausübung durch eine Schwangerschaft verunmöglicht, hat die Bewerberin die Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren.
- Haben Angestellte im Stundenlohn Anspruch auf Lohn an gesetzlichen Feiertagen?
Anders als Angestellte im Monatslohn haben Angestellte im Stundenlohn keinen Anspruch auf bezahlte Feiertage. Ausnahme ist der 1. August, dieser wird auf jeden Fall bezahlt. Falls nichts anderes im Arbeitsvertrag steht, haben Angestellte im Stundenlohn an den meisten Feiertagen keinen Lohn zugute.